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Zunft der Gelehrtenkundigen und Buchbinder: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. September 2014, 15:30 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Mitglieder
Meister
Gesellen
Lehrlinge
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Zunftläden
Rezepturenarchiv
Gelehrtenkunde
Buchbinderei
Zunftsatzung
Allgemeines
Sitz der Zunft
Südöstlich im Löwensteiner Marktviertel findet sich das Zunfthaus der Gelehrtenkundigen und Buchmacher direkt am Glockentor zur Neustadt gelegen.
Nutzungsregeln
1. Im Arbeitsraum der Gelehrtenkundigen befindet sich ein großer Arbeitstisch an dem bequem zwei Personen zusammen arbeiten können, Phiolen, Flaschen, ein großer Kessel und weitere Utensilien die jeder Gelehrtenkundige verantwortungsvoll benutzen darf.
2. Das Zunftgebäude dient allen Gelehrtenkundigen und Buchmachern als Ort der Ausbildung und dem Wissensaustausch. Somit obliegt auch jedem Zunftmitglied eine gewisse Verantwortung die einen verantwortungsvollen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsgeräten umfasst. Geräte die gewartet werden müssen, ihren Zeck nicht mehr erfüllen oder schlichtweg fehlen müssen gemeldet werden.
3. Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten. Fenster sind zu öffnen wenn die Dämpfe im Raum ein unangenehmes Niveau erreichen. Für selbst verschuldete Unfälle wie Explosionen, verfärbte Menschen oder zerstörte Mauern ist der Arbeitende selbst verantwortlich und trägt die Kosten jene nötig sind den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
4. Unangemessenes Verhalten innerhalb der Zunft ist unerwünscht und wird mit Geldstrafe, Meldung an die Stadtwache oder in schweren Fällen mit Ausschluss bestraft. Darunter fällt Sachbeschädigung, Diebstahl, Verletzung eines Zunftmitgliedes oder Gastes als auch Störung von Lehrstunden oder Prüfungen.
5. Jedes Mitglied der Zunft erhält für regelmäßig bezahlte Mitgliedsgebühr eine verschließbare, brandgeschützte Truhe für eigene Produkte im Verkauf, von deren Schlüssel es keine Kopie gibt. Bei Austritt oder geplanter Abwesenheit oder der Unfähigkeit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist die Truhe innerhalb von einem Monat abzuholen, da sie sonst aufgebrochen und in die Lager der Zunft übernommen wird.
Struktur & Ämter der Zunft
Struktur
Die Zunft strukturiert sich in 2 unterschiedliche Bereiche: In den Bereich der Gelehrtenkunde und den der Buchbinderei mit jeweils einem Vorsitzenden, der für die organisatorischen Aufgaben innerhalb seiner Profession zuständig ist. Der Gesamtzunft stehen dabei ein gewählter Vorstand und sein Stellvertreter vor, die für allgemeinere Verwaltungsaufgaben und die Repräsentation der Zunft nach außen verantwortlich sind. Unterstützt werden Vorstand und Vorsitzende durch einen Kassenwart, der für die Verwaltung und Verteilung der Zunftkasse zuständig ist.
- Zunftvorstand
- Verantwortung für die Zunft in allen Belangen
- Pflege & Erhaltung des Zunftgebäudes
- Bestätigung von Rangaufstiegen jeglicher Art
- Verträge mit anderen Zünften
- Führung der Mitgliederliste
- Einberufung von Zunfttreffen
- Stellvertretender Zunftvorstand
- Volle Vertretung des Zunftvorstandes in Abwesenheit
- Direkte Unterstützung des Vorstandes mit gleichen Rechten & Pflichten
- Vorsitzender einer Profession
- Strukturierung und Organisation von Unterricht im jeweiligen Fachgebiet
- Pflege des jeweiligen Rezeptearchivs und Hoheit über eben jenes.
- Organisation von Forschungsgruppen
- Abhaltung oder Beauftragung von Prüfungen im eigenen Bereich
- Kassenwart
- Führen der Zunftkasse
- Eintreiben der Mitgliedsbeiträge
- Überprüfung & Einstufung der Altmitglieder in handelnde und nicht-handelnde Handwerker
- Bereitstellung der Mittel für Gebäude, Rezeptankauf & Forschung
- Verwaltung der Mitgliedslager anhand der bezahlten Beträge
Ränge der Zunft
Lehrling
Lehrlinge sind alle neuen Mitglieder, die weniger als einen vollen Monat als reguläres Mitglied der Zunft verbracht haben. Die Ausbildung untersteht der Zunft im Allgemeinen und soll für eine gefestigte Grundlage im jeweiligen Bereich sorgen, auf dass die Zunft ihren guten Namen auch weiterhin durch qualitativ hochwertige Produkte aufrecht erhält. Ein Lehrling hat nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages zu leisten, ist damit allerdings vom Erlernen hochwertiger Rezepte, die seine Fähigkeiten ohnehin übersteigen würden, ausgeschlossen. Eine Lagertruhe steht ihm trotzallem zu. Die Erhebung vom Lehrling zum Gesellen hat durch den Zweigleiter oder eine vom Zweigleiter dazu instruierte Person ab dem Rang eines Gesellen zu erfolgen, und geschieht nicht automatisch.
Geselle
- Geselle der Gelehrtenkunde, Geselle der Buchbinderei
Gesellen haben mindestens eine Unterrichtsstunde im jeweiligen Fachgebiet erfolgreich besucht und haben eine Gesellenprüfung vor einem durch den Vorsitzenden der jeweiligen Profession dafür abgestellten und dazu befähigten Prüfer bestanden. Gesellen steht es frei sich unter die Aufsicht eines Meisters zu stellen, sich mithilfe des Zunftunterrichts fortzubilden oder aber auf eigenen Drang den Fortschritt zu suchen. Gesellen zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und haben Zugriff auf alle Rezepte der Zunft, sowie einen Lagerplatz.
Meister
- Meister der Gelehrtenkunde, Meister der Buchbinderei
Meister haben durch das Bestehen einer tiefgehenden Prüfung bewiesen, dass sie ihren jeweiligen Fachbereich bis nahe an die Perfektion verinnerlicht haben. Zusätzlich hat ein Meister mindestens eine allgemeine Unterrichtsstunde für die Zunft gehalten, und sich durch regelmäßige Teilnahme an Zunfttreffen und allgemeine Beteiligung am Fortkommen der Zunft hervorgetan. Ihnen steht es frei Gesellen unter ihre Obhut zu nehmen und sie auf die Gesellenprüfung vorzubereiten, allgemeine Unterrichte abzuhalten und Forschungsgruppen zu leiten.
Mitgliedschaft
Zulassung
Mitglied der Zunft kann ein jeder innerhalb der Stadt Löwensteins werden, der im Haupt- oder Nebenberuf der Gelehrtenkunde oder Buchbinderei nachgeht oder aber in beiden Handwerken tätig ist.
Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied der Zunft wird durch einen informellen Antrag beim Zunftvorstand oder seinem Vertreter von eben jenem durchgeführt. Hierbei ist der Vorstand verpflichtet das neue Mitglied über die Statuten der Zunft aufzuklären. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, sobald sein Name in der öffentlichen Zunftliste eingetragen wurde.
Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen seine Mitgliedschaft aufgeben. Hierdurch verliert das Mitglied alle Ansprüche auf Rechte, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben. Eine Entbindung von den Pflichten erfordert die Zustimmung der Zunft in einfacher Mehrheit. Nach Austritt hat ein ehemaliges Zunftmitglied genau einen Monat Zeit, sein Zunftlager zu räumen. Geschieht dies nicht, geht der Inhalt des persönlichen Lagers in den Besitz der Zunft über.
Altmitgliedschaft
Ein Mitglied, das seine Pflichten gegenüber der Zunft nicht mehr wahrnehmen kann oder will ohne einen Austritt anzustreben kann auf eigenen Wunsch oder so es mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist durch den Zunftvorstand in den Rang eines Altmitglieds versetzt werden. Die Überprüfung ob der Einstellung der handwerklichen Tätigkeit obliegt dem Kassenwart und wird regelmäßig aktualisiert. Altmitglieder können jederzeit durch ein entsprechendes Ersuchen an den Zunftvorstand ohne Nachteile wieder in den Rang eines vollwertigen Mitgliedes erhoben werden, sobald mögliche noch offene Gebühren und Beiträge beglichen wurden.
Rechte & Pflichten
Mitglieder der Zunft
- Beitrag: 8 Schillinge im Mond
- Recht auf Rezepte, Prüfungen & Unterricht der Zunft
- Volles Stimmrecht bei Versammlungen
- Zulassung zu aktueller Forschung und deren Ergebnisse
- Recht auf das Führen eines Titels der Zunft
- Pflicht neue Erkenntnisse spätestens am nächsten Zunfttreffen mit der Zunft zu teilen
- Recht auf einen persönlichen, verschließbaren Lagerort auf Zunftgrund
Altmitglieder
- Recht auf das Führen erworbener Titel und Ränge der Zunft mit dem Präfix "Alt"
- Keine Rechte auf Rezepte, Prüfungen und Unterricht
- Kein Stimmrecht bei Abstimmungen
- Bei handwerklicher Tätigkeit: Reduzierter Mitgliedsbeitrag
- Bei Einstellung von Handel & Handwerk: Der Mitgliedsbeitrag entfällt
Zunfttreffen
Ankündigung
Ein reguläres Zunfttreffen muss mindestens sieben Tage im Voraus offen im Zunftgebäude ausgehängt und angekündigt werden.
Beschlussfähigkeit
Ein Zunfttreffen gilt genau dann als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend sind und der Zunftvorstand oder sein Vertreter anwesend sind.
Abstimmungen
Beschlüsse werden grundsätzlich in einfacher Mehrheit entschieden und werden, wenn nicht anders beschlossen, zum Ende des jeweiligen Zunfttreffens in Kraft gesetzt. Die Stimme eines jeden vollwertigen Mitglieds zählt hierbei gleichwertig, unabhängig von seinem Rang innerhalb der Zunft. Die Stimme des Zunftvorstandes oder seines agierenden Vertreters zählt hierbei für eine und eine halbe Stimme, um Abstimmungen mit einem Gleichstand zu einer Entscheidung zu führen.
Rezepte & Preise
Zunftrezepte
Rezepte, die auf der Rezeptliste der Zunft eindeutig als Zunftrezepte gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich Gesellen & Meistern der Zunft zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe oder ein Verkauf der Anleitungen an Personen, die keine Mitglieder der Zunft sind, ist nicht zulässig. Die Vergabe dieser Rezepte erfolgt ausschließlich auf direkten mündlichen Antrag auf einen regulären Zunfttreffen. Lehrlinge, die Interesse an den hochwertigen Zunftrezepturen haben, mögen sich zur Gesellenprüfung anmelden, um ihre Qualifikation unter Beweis zu stellen.
Rezeptvergabe
Jedes Mitglied hat Anspruch auf alle der Zunft bekannten freien Rezepte, so es diese erlernen kann. Die Rezepte werden auf Anfrage durch den jeweiligen Vorsitzenden zu Selbstkosten und ohne weitere Zahlungen abgeschrieben. Rezepte, die als freie Rezepte geführt werden dürfen hierbei ohne Einschränkungen gehandelt, verkauft, weitergegeben oder getauscht werden.
Rückerstattung von Rezeptkosten
Werden neue Rezepte durch ein Mitglied in die Zunft eingebracht, so ersetzt die Zunftkasse die Kosten des erworbenen Rezepts bis zur Höhe von 30 Hellern pro Seite, sofern vor dem Kauf eine Bestätigung vom Kassenwart der Zunft eingeholt wurde. Rezepte, die ohne eine solche Bestätigung eingekauft wurden, können zwar entsprechend entgolten werden, es besteht aber keine Zusicherung darauf, und keine Absicherung eines Entgelts.
Preise
So nicht anders festgelegt sind jedes Mitglied und jeder Bewerber frei in der Gestaltung der Preise für ihre Waren und Dienste. So Preise in der Preisliste festgesetzt werden sind diese für alle Mitglieder bindend, wobei sich die Preisliste als Mindestpreise versteht und somit das Mitglied einen höheren Preis im Verkauf ansetzen darf. Lediglich im Handel zwischen zwei Mitgliedern der Zunft gelten die Preise der Preisliste als bindend. So Preise im Rahmen eines Vertrages festgesetzt werden gelten diese unabhängig von der Preisliste. In Verträgen festgeschriebene Preise sind garantiert und dürfen weder nach unten noch nach oben abweichen.