• Dieses Spielerprojekt hat im Juni 2018 ein Ende gefunden und wird nicht länger betreut.
  • Die von Spielern verfassten Texte bleiben unberührt und können weiterhin abgerufen werden.
  • Die Bearbeitung von Seiten ist gesperrt.
  • Die Registrierung von neuen Accounts ist geschlossen.
  • Alle Accounts können sich selbst sperren und damit alle gespeicherten Daten (Emailadresse, Name) entfernen (Spezial:CloseAccount)
  • Die Formulare und Vorlagen wurde entfernt und stehen auf dieser Plattform nicht länger zur Verfügung.

Südwald/Recht und Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ArxWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer)
(Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer)
Zeile 30: Zeile 30:
  
 
'''Hofbesitzer:'''
 
'''Hofbesitzer:'''
*§1 - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
+
*§1     - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
*§2 - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter geben.
+
*§2     - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter geben.
*§2.1 - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen, dies muss schriftlich festgehalten werden.
+
*§2.1   - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen, dies muss schriftlich festgehalten werden.
*§3 - Es ist nicht gestattet Felder zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für nichteinhaltung dieses Gesetztes sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
+
*§3     - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
*§4 -  Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
+
*§3.1    - Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, herbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
*§4.1 -  Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
+
*§4      -  Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
 +
*§4.1   -  Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
 
*§4.1.1  -  Es obliegt dem Hofbesitzer sich einen Termin zu vereinbaren.
 
*§4.1.1  -  Es obliegt dem Hofbesitzer sich einen Termin zu vereinbaren.
 
*§4.1.2  -  Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
 
*§4.1.2  -  Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
 
*§4.1.3  -  Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
 
*§4.1.3  -  Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
 
*§4.1.4  -  Wird der Baronie Zweimal hintereinander keine Abgabe eingebracht, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über, ohne Rückerstattung.
 
*§4.1.4  -  Wird der Baronie Zweimal hintereinander keine Abgabe eingebracht, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über, ohne Rückerstattung.
*§4.2 -  Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.  
+
*§4.2   -  Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.  
*§4.3 -  Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf widerruf durch die Baronie.
+
*§4.3   -  Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf widerruf durch die Baronie.
  
 
'''Bürger:'''
 
'''Bürger:'''
*§5 -  Der Bürger der Baronie muss einmal im Mondlauf die Abgabe von einem Schilling an die Baronie entrichten. Der Zeitraum der Abgabe ist zwischen dem Vierundzwanzigsten und dem Dreißigsten Beziehungsweise Einundreißigsten.
+
*§5     -  Der Bürger der Baronie muss einmal im Mondlauf die Abgabe von einem Schilling an die Baronie entrichten. Der Zeitraum der Abgabe ist zwischen dem Vierundzwanzigsten und dem Dreißigsten Beziehungsweise Einundreißigsten.
*§5.1 -  Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
+
*§5.1   -  Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
*§5.2 -  Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.
+
*§5.2   -  Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.

Version vom 9. Mai 2015, 19:32 Uhr


Vorlage:Box

Sonderrechte

Vorlage:Comment


Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer

Hofbesitzer:

  • §1 - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
  • §2 - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter geben.
  • §2.1 - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen, dies muss schriftlich festgehalten werden.
  • §3 - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
  • §3.1 - Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, herbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
  • §4 - Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
  • §4.1 - Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
  • §4.1.1 - Es obliegt dem Hofbesitzer sich einen Termin zu vereinbaren.
  • §4.1.2 - Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
  • §4.1.3 - Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
  • §4.1.4 - Wird der Baronie Zweimal hintereinander keine Abgabe eingebracht, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über, ohne Rückerstattung.
  • §4.2 - Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.
  • §4.3 - Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf widerruf durch die Baronie.

Bürger:

  • §5 - Der Bürger der Baronie muss einmal im Mondlauf die Abgabe von einem Schilling an die Baronie entrichten. Der Zeitraum der Abgabe ist zwischen dem Vierundzwanzigsten und dem Dreißigsten Beziehungsweise Einundreißigsten.
  • §5.1 - Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
  • §5.2 - Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.