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Südwald/Recht und Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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(Gesetze vor dem Wanderer)
(Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer)
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*Es sei dem Bürger gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um sich selbst zu verteidigen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um sich selbst zu verteidigen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet die Grenzen jederzeit zu passieren. Egal in welche Richtung.
 
*Es sei dem Bürger gestattet die Grenzen jederzeit zu passieren. Egal in welche Richtung.
*Es sei dem Bürger gestattet sich zu Verhüllen, doch nach Aufforderung durch die Verteidiger seie die Kapuze aus Anstand für den Moment der Betrachtung abzulegen.
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*Es sei dem Bürger gestattet sich zu Verhüllen, doch nach Aufforderung durch die Verteidiger sei die Kapuze aus Anstand für den Moment der Betrachtung abzulegen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet Handel auf dem Handelsposten zu betreiben ohne Zoll zu zahlen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet Handel auf dem Handelsposten zu betreiben ohne Zoll zu zahlen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet Holz zu fällen.
 
*Es sei dem Bürger gestattet Holz zu fällen.
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'''Rechte der Hofbesitzer:'''
 
'''Rechte der Hofbesitzer:'''
  
*Es seie dem Hofbesitzer gestattet einen Antrag auf Bürgertum zu stellen, so er seinen Hof zur Zufriedenheit der Baronie führet.
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*Es sei dem Hofbesitzer gestattet einen Antrag auf Bürgertum zu stellen, so er seinen Hof zur Zufriedenheit der Baronie führet.
*Es seie dem Hofbesitzer gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um seinen Hof zu verteidigen.
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*Es sei dem Hofbesitzer gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um seinen Hof zu verteidigen.
*Seie der Hofbesitzer sogleich Bürger, gelten ebenfalls die Selben Rechte.
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*Sei der Hofbesitzer sogleich Bürger, gelten ebenfalls dieselben Rechte.
  
 
'''Pflichten Hofbesitzer:'''
 
'''Pflichten Hofbesitzer:'''
 
*§1      - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
 
*§1      - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
*§2      - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter geben.
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*§2      - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter.
*§2.1    - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen, dies muss schriftlich festgehalten werden.
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*§2.1    - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen; dies muss schriftlich festgehalten werden.
 
*§3      - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
 
*§3      - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
*§3.1    -  Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, herbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
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*§3.1    -  Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, hierbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
 
*§4      -  Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
 
*§4      -  Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
 
*§4.1    -  Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
 
*§4.1    -  Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
*§4.1.1  -  Es obliegt dem Hofbesitzer sich einen Termin zu vereinbaren.
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*§4.1.1  -  Es obliegt dem Hofbesitzer einen Termin zu vereinbaren.
 
*§4.1.2  -  Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
 
*§4.1.2  -  Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
 
*§4.1.3  -  Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
 
*§4.1.3  -  Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
*§4.1.4  -  Wird der Baronie Zweimal hintereinander keine Abgabe eingebracht, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über, ohne Rückerstattung.
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*§4.1.4  -  Wird der Baronie zweimal hintereinander keine Abgabe geleistet, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über.
 
*§4.2    -  Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.  
 
*§4.2    -  Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.  
*§4.3    -  Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf widerruf durch die Baronie.
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*§4.3    -  Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf Widerruf durch die Baronie.
  
 
'''Pflichten der Bürger:'''
 
'''Pflichten der Bürger:'''
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*§5.1    -  Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
 
*§5.1    -  Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
 
*§5.2    -  Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.
 
*§5.2    -  Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.
 
  
 
== Sonderrechte ==  
 
== Sonderrechte ==  

Version vom 13. Mai 2015, 22:53 Uhr


Vorlage:Box

Miliz Südwalds

Die Miliz Südwalds, oder auch die Südwaldverteidiger wurden durch den Baron eingesetzt um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Ihnen wurden Sonderrechte zugestanden, da jene auch Mitklingen angehören können.

Gesetze vor dem Wanderer

Ein jeder Wanderer hat sich vor seiner Reise durch den Südwald zu informieren, ob es gerade spezielle Regelungen gibt. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Der Fremde ist ein jeder, der nicht Ansässiger Südwalds, oder Adeliger eines anderen Lehens oder Baronie ist.

  • Der Fremde vernimmt, dass die Lehensbulle Servanos und die Reichsbulle in der Baronie Südwalds Anwendung findet.
  • Der Fremde hat sich bei Aufforderung vor der Miliz (Verteidiger des Südwalds), nach Aufforderung, zu erklären wo sein Weg ihn hinführet.
  • Der Fremde hat der Miliz folge zu leisten, so sie ihn des Ortes verweist.
  • Der Fremde hat nicht bewaffnet auf Bürger oder Ansässige des Südwalds zuzugehen. (Hierbei sei gemeint er solle die Waffe nicht in der Hand führen).

Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer

Rechte der Bürger:

  • Es sei dem Bürger gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um sich selbst zu verteidigen.
  • Es sei dem Bürger gestattet die Grenzen jederzeit zu passieren. Egal in welche Richtung.
  • Es sei dem Bürger gestattet sich zu Verhüllen, doch nach Aufforderung durch die Verteidiger sei die Kapuze aus Anstand für den Moment der Betrachtung abzulegen.
  • Es sei dem Bürger gestattet Handel auf dem Handelsposten zu betreiben ohne Zoll zu zahlen.
  • Es sei dem Bürger gestattet Holz zu fällen.
  • Es sei dem Bürger gestattet einen Hofbesitzer oder Freien als Bürger vorzuschlagen, der im Südwald seinen Lebensmittelpunkt hat, um für ihn oder sie zu bürgen.

Rechte der Hofbesitzer:

  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet einen Antrag auf Bürgertum zu stellen, so er seinen Hof zur Zufriedenheit der Baronie führet.
  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um seinen Hof zu verteidigen.
  • Sei der Hofbesitzer sogleich Bürger, gelten ebenfalls dieselben Rechte.

Pflichten Hofbesitzer:

  • §1 - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
  • §2 - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter.
  • §2.1 - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen; dies muss schriftlich festgehalten werden.
  • §3 - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
  • §3.1 - Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, hierbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
  • §4 - Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
  • §4.1 - Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
  • §4.1.1 - Es obliegt dem Hofbesitzer einen Termin zu vereinbaren.
  • §4.1.2 - Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
  • §4.1.3 - Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
  • §4.1.4 - Wird der Baronie zweimal hintereinander keine Abgabe geleistet, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über.
  • §4.2 - Die Höhe der Abgaben wird jedem Hofbesitzer eigens überbracht. Solange keine Nachricht über die geforderte Menge eingetroffen ist, muss der Hofbesitzer auch nichts entrichten.
  • §4.3 - Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf Widerruf durch die Baronie.

Pflichten der Bürger:

  • §5 - Der Bürger der Baronie muss einmal im Mondlauf die Abgabe von einem Schilling an die Baronie entrichten. Der Zeitraum der Abgabe ist zwischen dem Vierundzwanzigsten und dem Dreißigsten Beziehungsweise Einundreißigsten.
  • §5.1 - Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
  • §5.2 - Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.

Sonderrechte

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