• Dieses Spielerprojekt hat im Juni 2018 ein Ende gefunden und wird nicht länger betreut.
  • Die von Spielern verfassten Texte bleiben unberührt und können weiterhin abgerufen werden.
  • Die Bearbeitung von Seiten ist gesperrt.
  • Die Registrierung von neuen Accounts ist geschlossen.
  • Alle Accounts können sich selbst sperren und damit alle gespeicherten Daten (Emailadresse, Name) entfernen (Spezial:CloseAccount)
  • Die Formulare und Vorlagen wurde entfernt und stehen auf dieser Plattform nicht länger zur Verfügung.

Südwald/Recht und Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ArxWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Regelungen vor Jedermann)
(Regelungen vor Jedermann)
Zeile 9: Zeile 9:
 
*Es seie nichtmehr gestattet Bürger Askir Gogoling Ganter VII, oder Schattenreiterin Dhena vom Stamm des Shurax zu verunglimpfen, da jene als Helden der Baronie erwählt wurden.
 
*Es seie nichtmehr gestattet Bürger Askir Gogoling Ganter VII, oder Schattenreiterin Dhena vom Stamm des Shurax zu verunglimpfen, da jene als Helden der Baronie erwählt wurden.
 
*Es seie nicht gestattet Verbündete des Barons zu verunglimpfen, oder ihre Herkunft als Beleidigung zu wählen.
 
*Es seie nicht gestattet Verbündete des Barons zu verunglimpfen, oder ihre Herkunft als Beleidigung zu wählen.
*Ein jeder der die Felder der Baronie zu nutzen trachtet, seie es jemand aus fremdem Lehen oder einer fremden Baronie, hat dies der Baronieverwaltung mitzuteilen. Entsprechende Abgaben werden für jene ausgehandelt. Solle man solch Einen erwischen wie er ohne die Erlaubnis der Baronie die Felder bestellt, wird er bestraft.
+
*Ein jeder der die freien Felder der Baronie zu nutzen trachtet, besonders wenn es jemand aus fremdem Lehen oder einer fremden Baronie ist, hat dies der Baronieverwaltung mitzuteilen. Entsprechende Abgaben werden für jene ausgehandelt. Solle man solch Einen erwischen wie er ohne die Erlaubnis der Baronie die Felder bestellt, wird er bestraft.
  
 
== Gesetze vor dem Wanderer ==  
 
== Gesetze vor dem Wanderer ==  

Version vom 24. Oktober 2015, 16:51 Uhr


Vorlage:Box

Miliz Südwalds, das blaue Banner

Die Miliz Südwalds, beziehungsweise das Blaue Banner wurden durch den Baron eingesetzt um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Ihnen wurden Sonderrechte zugestanden, da jenen auch Mitklingen angehören können.

Regelungen vor Jedermann

  • Ein Jedermann nimmt die Aushänge der Baronie und deren Inhalt zur Kenntnis, so Er oder Sie ihn nicht zu Lesen vermögen, ist es an Ihnen sich über den Inhalt ins klare zu kommen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
  • Es seie nichtmehr gestattet Bürger Askir Gogoling Ganter VII, oder Schattenreiterin Dhena vom Stamm des Shurax zu verunglimpfen, da jene als Helden der Baronie erwählt wurden.
  • Es seie nicht gestattet Verbündete des Barons zu verunglimpfen, oder ihre Herkunft als Beleidigung zu wählen.
  • Ein jeder der die freien Felder der Baronie zu nutzen trachtet, besonders wenn es jemand aus fremdem Lehen oder einer fremden Baronie ist, hat dies der Baronieverwaltung mitzuteilen. Entsprechende Abgaben werden für jene ausgehandelt. Solle man solch Einen erwischen wie er ohne die Erlaubnis der Baronie die Felder bestellt, wird er bestraft.

Gesetze vor dem Wanderer

Ein jeder Wanderer hat sich vor seiner Reise durch den Südwald zu informieren, ob es gerade spezielle Regelungen gibt. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Der Fremde ist ein jeder, der nicht Ansässiger Südwalds, oder Adeliger eines anderen Lehens oder Baronie ist.

  • Der Fremde vernimmt, dass die Lehensbulle Servanos und die Reichsbulle in der Baronie Südwalds Anwendung findet.
  • Der Fremde hat sich bei Aufforderung vor der Miliz (Blaues Banner), nach Aufforderung, zu erklären wo sein Weg ihn hinführet.
  • Der Fremde hat der Miliz folge zu leisten, so sie ihn des Ortes verweist.
  • Der Fremde hat nicht bewaffnet auf Milizsoldaten, Bürger oder Ansässige des Südwalds zuzugehen. (Hierbei sei gemeint er solle die Waffe nicht in der Hand führen).

Rechte und Pflichten der Bürger und Hofbesitzer

Rechte der Bürger:

  • Es sei dem Bürger gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um sich selbst zu verteidigen.
  • Es sei dem Bürger gestattet die Grenzen jederzeit zu passieren. Egal in welche Richtung.
  • Es sei dem Bürger gestattet sich zu Verhüllen, doch nach Aufforderung durch die Miliz sei die Kapuze, aus Anstand für den Moment, der Betrachtung abzulegen.
  • Es sei dem Bürger gestattet Handel auf dem Handelsposten zu betreiben ohne Zoll zu zahlen.
  • Es sei dem Bürger gestattet Holz zu fällen.
  • Es sei dem Bürger gestattet einen Hofbesitzer oder Freien als Bürger vorzuschlagen, der im Südwald seinen Lebensmittelpunkt hat, um für ihn oder sie zu bürgen.

Rechte der Hofbesitzer:

  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet einen Antrag auf Bürgertum zu stellen, so er seinen Hof zur Zufriedenheit der Baronie führet.
  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet sich jederzeit zu Bewaffnen um seinen Hof zu verteidigen.
  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet Holz zum eigenen Bedarf zu fällen.
  • Es sei dem Hofbesitzer gestattet um mehr Felder anzusuchen.
  • Sei ein Hofbesitzer sogleich Bürger, gelten ebenfalls dessen Rechte.

Pflichten Hofbesitzer:

  • §1 - Es ist Hofbesitzern nicht gestattet mehr als eines der freien Felder mitzunutzen.
  • §2 - Jeder Hofbesitzer erhält die zugehörigen Gatter und Felder zu seinem Hof. Es gibt keinen Hof ohne zugehörige Felder und Gatter.
    • §2.1 - In einem Sonderfall ließe sich §2 ausser Kraft setzen; dies muss schriftlich festgehalten werden.
    • §2.2 - Ein Hofbesitzer ist habhaft eines oder mehrerer Felder, er muss, sollten sich seine Felder als wenig Ertragreich aufweisen, um mehr Felder beantragen.
  • §3 - Es ist nicht gestattet Felder oder Gatter zu tauschen, ohne bei der Baronie anzusuchen. Die Bearbeitungsgebühr hierfür sind 3 Schillinge. Die Verwaltungsstrafe für Nichteinhaltung sind 50 Schillinge und 5 Stockhiebe. Sowohl der Tauscher als auch der Empfänger des Feldes werden separat gestraft.
    • §3.1 - Es ist nicht gestattet ein Feld aufzugeben ohne die Baronie in Kenntnis zu setzen, hierbei fallen keine Kosten an. Für Nichteinhaltung sind 20 Schillinge und 2 Stockhiebe als Strafmaß vorgesehen.
  • §4 - Jeder Hofbesitzer, ist für das Bestellen seiner Felder selbst verantwortlich, ebenso für die Abgaben an die Baronie. Knechte stehen unter Verantwortung des Hofbesitzers, für nicht eingebrachte Abgaben wird nicht der Knecht, sondern der Hofbesitzer zur Verantwortung gezogen.
    • §4.1 - Abgaben haben von jedem Hofbesitzer, ohne Aufforderung, zwischen dem Vierundzwanzigsten und Dreißigsten beziehungsweise Einunddreißigsten, an die Baronie entrichtet zu werden.
      • §4.1.1 - Es obliegt dem Hofbesitzer einen Termin zu vereinbaren.
      • §4.1.2 - Sollte der Hofbesitzer die Abgaben früher oder später entrichten wollen, liegt es in seiner Verantwortung die Baronie darauf hinzuweisen.
      • §4.1.3 - Nicht eingebrachte Abgaben werden mit einer Verwaltungsgebühr von einem geschätzten Marktwert eingetrieben.
      • §4.1.4 - Wird der Baronie zweimal hintereinander keine Abgabe geleistet, verliert der Hofbesitzer das Hofrecht und all sein Habe geht an die Baronie über.
    • §4.2 - Die Höhe der Abgaben entspricht dem Inhalt eines Fasses zu Vierhundert Steinen.
    • §4.3 - Der Inhalt der Abgaben kann von der Baronie vorgegeben werden, sollte keine Vorgabe angeführt werden, steht es dem Hofbesitzer frei diese selbst zu entscheiden.
    • §4.4 - Diverse Variationen der Abgaben finden sich unter Paragraph 6.
    • §4.5 - Besitzt ein Landwirt auf dem Großbauernhof ein Äquivalent zum kleinsten Hof der Baronie, muss dieser Abgaben leisten.
    • §4.6 - Ausgenommen von den Abgaben ist der Großbauernhof und dessen Felder und Gatter, bis auf Widerruf durch die Baronie

Pflichten der Bürger:

  • §5 - Der Bürger der Baronie muss einmal im Mondlauf die Abgabe von einem Schilling an die Baronie entrichten. Der Zeitraum der Abgabe ist zwischen dem Vierundzwanzigsten und dem Dreißigsten Beziehungsweise Einundreißigsten.
    • §5.1 - Für Neubürger gilt, solange es keine erstmalige Aufforderung gab, muss der Schilling noch nicht erbracht werden.
    • §5.2 - Nach der erstmaligen Aufforderung folgt keine weitere, der Schilling ist dann lt. §5 zu entrichten.

Abgabenvariationen:

  • §6 - Folgende Varianten stehen dem Hofbesitzer zur Wahl: (Diese Gelten als Beispiele)
    • Nahrungsmittel
      • Obst
      • Gemüse
      • Fleisch
    • Rohstoffe
      • Holz
      • Tierhäute
      • Tierknochen
      • Wolle
      • Flachs
      • Weizen
    • Erzeugnisse aus Nahrungsmitteln
    • §6.1 - Folgende Abgaben werden nicht akzeptiert:
      • Vergammelte Nahrungsmittel

Sonderrechte

Vorlage:Comment Vorlage:Comment