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Freischmiede/Statuten

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Von den Strukturen der Zunft

Von den Meistern

Die Meister seien nur die besten und redlichsten der Zunftmitglieder.
Sie seien von niedrigeren Mitgliedern zu ehren und mit Respekt zu behandeln.

Meister seien dazu angehalten, Gesellen auszubilden und ihr Wissen weiterzugeben, um das Fortbestehen der Zunft zu gewährleisten.

Des Weiteren genießen sie das Recht, neue Mitglieder in die Reihen der Zunft aufzunehmen und ihnen den Schwur zum Lehrling abzunehmen. Sollte ein Meister Zeuge eines niederen Deliktes, wie dem respektlosen Umgang miteinander oder gemeiner Frevel an den Sitten, eines niedrig gestellteren Zunftmitgliedes werden, so obliegt es ihm, diesem eine Geldstrafe zu erteilen und als Lohn für seine Mühe einen Teil dieser Buße für sich zu behalten, während er den Rest an die Zunftkasse überliefert.

Einem jeden Meister sei es gestattet, sich als "Meister der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein" zu titulieren.

Zu jeder Zeit habe zumindest ein Schmied und ein Bergarbeiter den Meistertitel innezuhalten, sofern es die Möglichkeiten der Zunft gestatten.

Um zum Meister zu werden muss ein Geselle von seinem Meister beim Zunftsprecher zur Prüfung vorgeschlagen werden.

Dem Gesellen obliegt es daraufhin, zusätzlich zum Zunftsprecher und seinem eigenen Lehrmeister, einen dritten Meister zu finden. Diese drei ehrenwerten Herrschaften sollen dem Gesellen schließlich die Prüfung abnehmen, in welcher er auf seine Kenntnisse im Handwerk und auf seine Redlichkeit gesichtigt wird. Im Rahmen dieser Prüfung präsentiere er sein Meisterstück, das von den Prüfern gewertet und bemessen werden soll.

Sollte er bestehen, so erhält er seinen Meisterbrief und gilt von diesem Zeitpunkt an als Meister.

Voraussetzung für die Meisterprüfung sei dabei, dass der Geselle über eine eigene Werkstatt verfüge, damit er als Meister nicht abhängig vom Gütdünken seiner Genossen sei.

Von den Gesellen

Einem jeden Meister steht es zu, Lehrlinge unter seine Fittiche zu nehmen, sie zu lehren und zu Gesellen auszubilden. Gesellen seien ihrem Meister zu guten Diensten verpflichtet und sollen von diesem dafür eine ihrer Arbeit angemessene Bezahlung erhalten.

Sie sollen ihm bei der Arbeit zur Hand gehen und von ihm lernen, selbstständig zu arbeiten.
Der Unterhalt der Gesellen obliegt ihrem jeweiligen Meister.

Zudem sei jedem Gesellen ein Tag in der Woche zu gewähren, an welchem er die Kirche des Mithras aufsuchen kann um für seine Sünden Buße zu tun, sowie von seiner Arbeit Rast zu suchen und der Muße zu fröhnen. Gesellen steht es zu, Lehrlinge auszubilden.

Gesellen sei es gestattet, sich „Geselle der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein“ zu nennen.

Von den Lehrlingen

Lehrlinge seien vollwertige Mitglieder, die sich den Statuten der Zunft unterworfen haben und dafür ihren Schutz erhalten, die aber noch von keinem Meister zum Gesellen ernannt wurden.

Sollte ein Lehrling Not und Hunger leiden, so hat er das Anrecht beim Zunftmeister um Unterstützung anzusuchen. Sollte seine Lage als bedürftig und sein Anliegen als rechtens befunden werden, so kann der Zunftmeister diesem Lehrling eine Pfründe von einem Schilling in der Woche, zu zahlen aus der Kasse der Zunft, zukommen lassen, damit dieser sich ernähre und seine Geschäfte bald wieder florieren mögen.

Zudem darf sich ein Lehrling als „Lehrling der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein“ betiteln.

Von den Anwärtern

Die Anwartschaft beschreibt eine Periode zwischen Beitrittsbekundung und offizieller Aufnahme als Lehrling eines Meisters.

Während dieser Zeit ist es nicht unüblich, den Anwärter einigen formlosen Motivations- und Gewissensprüfungen zu unterziehen. Daneben werden die notwendigen Verträge abgefertigt.
Der Anwärter selbst trägt keinen Titel der Form. Es ist Aufgabe des Anwärters im Rahmen seiner Prüfungen zwei Vollmitglieder der Zunft als Fürsprecher zu gewinnen, bevor er den Zunfteid ablegen darf und als Lehrling in die Reihen der Vollmitglieder aufgenommen wird.

Von den Leibeigenen

Die Statuten erlauben weiterhin einem jeden freien Herren, der dies so wünsche und dafür gut sei, die Bindung seiner Leibeigenen Metallarbeiter oder Steinmetz an die Zunft, auf das dessen Wert durch das gelehrte und praktizierte Wissen der Zunft höher steige.

Dabei tritt der Herr als vertragstaugliche Vertretung seines Leibeigenen in Erscheinung, kümmert sich um dessen Verpflegung, Ausrüstung, Versorgung und garantiert der Zunft den exklusiven Verkauf des Leibeigenen zur gegebenen Zeit, zumindest vor dem Ablaufen dessen Leibeigenenvertrages.

Während dieser arbeitsamen Zeit genießt der Leibeigene das Zunftrecht eines Anwärters.

Von den Prüfungen

Von der Gesellenprüfung

Möchte ein Lehrling in den Rang des Gesellen aufsteigen, so habe er die Gesellenprüfung zu durchlaufen. Um zu dieser zugelassen zu werden, habe der Prüfling nachweislich lesen und rechnen zu können.

Die Prüfung als solche sei ein andauernder Prozess. Sie beginne, alsbald da der Lehrling auf seine Tauglichkeit im Lesen und Rechnen geprüft ward und er sein Bestreben Geselle zu werden kundgemacht hat. Zur Absolvierung der Prüfung habe der Lehrling unter Aufsicht vier der Gesellenstücke zu fertigen. In die Fertigung eines jener Stück sei dabei besondere Sorgfalt zu legen, oder es sei im Nachhinein vom Prüfling in Anwesenheit eines Meisters einer anderen Gruppe von Lehrlingen zu präsentieren und die Fertigung zu erläutern. Der Aufseher sei ein Zunftrat oder ein Meister der Zunft. Der Geselle kann und hat sich seine Aufseher auszusuchen. Für jedes Werkstück habe er, in Einklang mit seinem Gewissen, einen guten oder schlechten Bescheid auszustellen, der in der Akte des Prüflings zu vermerken sei. Hat der Prüfling vier gute Bescheide gesammelt, kann er Geselle werden.

Schließlich hat der Prüfling der Zunftkasse eine Gebühr von fünfzehn Schillingen zu zahlen, gegen welche seine Verbriefung durch den Kleinen Rat erfolgt.

Die Gesellenstücke

Aus der Schmiedekust

Bartaxt aus Stahl
Katzbalger aus Stahl
Morgenstern aus Stahl
Jagdmesser aus Stahl
Eisenhut aus Stahl

Aus dem Hüttenwesen

Stahlbarren
Kupferbarren
Bleibarren

Aus dem Feinwerk

Rasiermesser
Kupferstich
Metalltruhe
Kleine Kupferstatue

Aus dem Schmuckwerk

Rohglas
Große Glaskugel
Kupfertorque
Glas

Aus der Steinmetzkunst

Spendenschale

Von der Meisterprüfung

Bevor ein Geselle zur Meisterprüfung vorgeschlagen werden kann, habe er einen Beweis seiner Redlichkeit und Tugendhaftigkeit vorzulegen, nämlich einen Nachweis über den Bürgerstand. Bei Angehörigen der Gründungsfamilien wird eine solche Redlichkeit und Tugendhaftigkeit vorrausgesetzt, bei ihnen reicht ihr bloßer Name als Nachweis. Weiters habe ein Kandidat auf den Meistertitel nicht nur das Lesen und Rechnen zu beherrschen, sondern auch das Schreiben.

Der Prüfling habe ein Meisterstück zu fertigen, welches von seiner Kunstfertigkeit zeugt, die der eines Meisters gebührend und angemessen sein soll, welches dann vom Zunftrat auf seine Machart inspiziert werde. Er könne zum Beispiel eine Rüstung mit erlesenen Gravuren versehen, einen verzierten Waffenknauf schmieden oder eine besonders filigrane Kette fertigen. Je nachdem welcher Art dieses Meisterstück ist, darf sich der Prüfling nach bestandener Meisterprüfung nicht nur "Meister der Zunft" nennen, sondern wird auch als Rüstungsschmied, Waffenschmied, Meister der Feinwerkerei oder der Schmuckarbeit, Meister der Steinmetzkunst oder als Meister des Hüttenwesens weiterempfohlen.

Zur Verbriefung hat der Meisterkandidat einen Obulus von fünfzig Schillingen an die Zunftkasse zu zahlen.

Von der Mitgliedschaft

Die Zunft sei ein Ort freien Lehren und Lernens, und somit sei einem jedem freien Manne und jeder freien Frau unseres Handwerks, die sich keiner Verbrechen oder Sittenwidrigkeiten schuldig gemacht und sich treu gegenüber unserer Majestät bekennen, gestattet, um Mitgliedschaft anzusuchen.

Sollte eine Einzige der Aufnahmebedingungen nicht mehr zutreffen, so werde das Mitglied von der Zunft ausgeschlossen.

Ein jeder Meister der Zunft vermag, diese Mitgliedschaft zu gewähren und neue Mitglieder als Lehrlinge in die Reihen der Zunft aufzunehmen. Ein jedes neue Mitglied hat dabei den Schwur zu leisten, die Statuten und Prinzipien der Zunft hochzuhalten und ihre Geheimnisse zu wahren und nicht an Fremde weiterzugeben.

Die Zunft sei überall dort vertreten, wo sich Handwerker ihrer Gewerbe niederlassen und wirken. Sie sei dabei nicht von Stadt- oder Lehensgrenzen beschränkt.

Von ehrenwerten Ämtern in der Zunft

Der Zunftsprecher

Der Zunftsprecher steht der Zunft repräsentativ vor und wird aus den Rängen der Gesellen und Meister der Zunft bestimmt.

Er sei dabei die höchste Autorität der Zunft und solle in allen Angelegenheiten das letzte Wort zu sprechen haben.

Gemeinsam mit dem kleinen Rat soll er über wichtige Entscheidungen beraten, die die Zukunft der Zunft betreffen

Er mag sprechen für die Zunft und hören für die Zunft.

An die Zunft gerichtete Aufträge hat er zu behandeln und an die Mitglieder der Zunft zu verteilen, die für ihre Mitarbeit einen gerechten Lohn erhalten sollen.

Der Zunftsprecher soll bei Versammlungen der Zunft aus einer Kandidatenliste des Kleinen Rates durch den großen Rat der Meister gewählt werden, sofern die Notwendigkeit, einen neuen Zunftmeister zu bestimmen, eingetreten ist.

Es stehe dem Zunftsprecher frei, in jeglichen Belangen, die seiner Person erfodern, auch einen Stellvertreter zu bestimmen.

Der Kleine Rat

Der kleine Rat dient in erster Linie der festen und effizienten Reglementierung der internen Vorgänge, ihrer Aufrechterhaltung und bei Bedarf der Erweiterung der Zunftsatzung.

Dabei sorgt er als Kontrollorgan für einen reibungslosen Ablauf solcher Geschäfte, die das Zunftinterne betreffen, entlastet den Zunftsprecher und vergibt in dessen Namen die Sanktionen.

Darüber ist der Kleine Rat für die Fertigung einer bindenden Kandidatenliste für das Amt Zunftsprechers zuständig, auf der jedoch kein Kandidat einer der ehrenwerten Gründungsfamilien zu entstammen habe.

Er besitzt zwei ständige Mitglieder, von denen jeweils eines aus dem Kreis der Gründerfamilien gestellt wird und einem halbjährlich von der Versammlung gewählten Meister.

Die Beschlüsse des Rates bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder, seine Tagungen müssen nicht bindend ordentlich erfolgen.

Die Zunftversammlung und der Meisterrat

Der Zunftversammlung gehören alle ordentliche Mitglieder der Zunft an, Lehrlinge und Gesellen wie Meister, wobei der Zunftsprecher den Vorsitz führe.
Dabei bilden die Meister der Versammlung den Meisterrat, welcher den Zunftsprecher wähle und aus dessen Reihen von der Zunftversammlung das dritte Mitglied des Kleinen Rates gewählt werde.

In der Zunftversammlung soll über die Alltäglichkeiten der Zunft, das Ausrichten von Zunftfesten, etwaige Spenden an die höchstheilige Kirche des Mithras und dergleichen gesprochen und beraten werden.
Die Zunftversammlung trete nach Notwendigkeit, zumindest aber einmal jedes halbe Jahr zusammen.

Der Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Zunftkasse. Er möge sich darum kümmern, dass notleidende Lehrlinge ihre Pfründe erhalten und dass die Mitglieder ihre gerechte Abgabe an die Zunft leisten. Er hege das Vermögen der Zunft wie seinen Augapfel und sei dazu aufgefordert, jedweden fehlenden Heller, Schilling oder Gulden aufzuspüren und einzutreiben.

Der Schatzmeister werde vom Kleinen Rat bestimmt und sei ein Geselle oder Meister tadellosen Rufes und Leumunds.

Vom Handwerk

Von der Arbeit

Die fürderste Aufgabe des Zunftsprechers ist es, zum Wohle des Handels und der Zunft Aufträge für ihre Mitglieder zu lukrieren.

Erhält die Zunft in dieser Art einen Auftrag, so obliegt es dem Zunftsprecher, diesen nach bestem Wissen und Gewissen unter den Meistern aufzuteilen, die wiederum ihre Gesellen und Lehrlinge an der Arbeit beteiligen können.

Vom Gewinn Geschäften dieser Art erhalten Zunft und Zunftsprecher einen zehnten Teil, der Rest soll auf die beteiligten Meister verteilt werden, die wiederum ihre Gesellen und Lehrlinge nach eigenem Ermessen zu bezahlen haben.

Sollte es durch eine glückliche Fügung gegeben sein, dass ein anderes Mitglied der Zunft den Freischmieden ein solches Geschäft beschaffe, so sei dies positiv zu vermerken. In einem solchen Fall erhält das entsprechende Mitglied anstatt des Zunftsprechers ein Zehntel des Gewinns, gleichermaßen wie die Zunft, ehe der restliche Betrag auf alle Beteiligten gerecht aufgeteilt wird.

Vom Wuchern und Preissturz

Gemäß den Tugenden Mithras sei das Wuchern – das Unkraut, das seine Wurzeln in der Gier schlägt – allen Mitgliedern der Zunft verboten. Eine Ware sei nicht teurer als das Vierfache des von den Meistern der Zunft bemessenen Wertes zu verkaufen.

Sollte ein Mitglied der Zunft des Wucherns beschuldigt und überführt werden, so hat es sämtlichen Profit aus dem Geschäft an die Zunft abzugeben, oder aber den Ausschluss in Kauf zu nehmen.

Im selben Zuge darf kein Mitglied der Zunft seine Waren an solche Personen, die nicht Mitglied der Zunft sind, auch nur einen Heller unter ihrem Wert verkaufen, um das sichere Einkommen der anderen Mitglieder zu gewährleisten.

Dem Zunftsprecher und dem Kleinen Rat obliegt es, gegebenfalles Ausnahmen zu dieser Regel zuzulassen. Sollte ein Mitglied des Preissturzes beschuldigt und überführt werden, so ist nach dem Ermessen der Zunftmeister ein Teil seines Vermögens einzuziehen und damit die geschädigten Zunftmitglieder zu entschädigen.

Von Lehre und Lernen

Die Lehre der Zunft sei frei. Daher sei es jedem Mitglied gestattet, bei anderen Mitgliedern um Unterricht anzusuchen, welcher ihm nicht aufgrund von Herkunft oder Glauben zu verwehren sei.

Von Lehrlingen sei es erlaubt, für solcherlei Dienst, einen angemessenen Obolus einzuheben, Gesellen seien von ihren Meistern nach Gutdünken in ihrem Fach zu unterrichten, um sie auf ihr weiteres Leben vorzubereiten. Von den Meistern werde erwartet, dass sie sich untereinander austauschen und zum Gewinn der Zunft zusammenarbeiten.

Meister seien dazu angehalten, ihre Kenntnisse miteinander auszutauschen.

Es sei verboten und aufs Äußerste zu bestrafen, Wissen aus der Zunft an Fremde zu geben.

Als Wissen der Zunft sei die Kenntnis um die Fertigung solcher Stücke, die nicht durch geduldete Lehrer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, bezeichnet. Ausgenommen vom Zunftwissen seien auch jene Kenntnisse, die durch den einen oder anderen widrigen Umstand ohnehin in die Hände der Öffentlichkeit gelangt sind.

Dabei seien vom Kleinen Rat für jedes Gewerbe Werkstücke auszuwählen, von denen einige mindestens den Gesellenrang benötigen, um sie erlernen zu dürfen, und andere gar nur den ehrenwerten Meistern vorbehalten seien.

Die Meister haben dabei Sorge zu tragen, dass ihre Gesellen die Gesamtheit jener Werkstücke erlernen, die ihnen vom Kleinen Rat zugedacht worden sind.

Sollten einem Zunftmitglied Pläne oder Kenntnisse für die Fertigung bis dahin unbekannter Werkstücke zufallen, so seien diese als Wissen der Zunft zu behandeln. Dem Zunftmitglied stehe es jedoch zu, diese Kenntnisse für die Dauer eines halben Monats für sich zu behalten, ehe sie dem Rest der Zunftgenossen im Rahmen der Lehre zugänglich gemacht werden müssen.

Von den Rezepten der Zunft

All jene Anleitungen des Wissens um das Metall- und Steinhandwerk, die durch die Großzügigkeit des königlichen Zeughauses oder privater Spender an die Zunft fallen, sind als das gemeinsame Eigentum ihrer Mitglieder anzusehen.

Der Inhalt dieser Anleitungen kann nun von jedem vollwertigen Mitglied zum Preis von 5 Schillingen, zahlbar in die silberne Zunftkasse, erworben werden. Mit dem Erwerb dieses Wissens geht jedoch eine bestimmende Kondition einher:

Weder soll es außerhalb der Zunft gelehrt oder Abschriften davon außerhalb der Zunft veräußert werden. Eine Zuwiderhandlung führt zum unehrenhaften Ausschluss durch den Zunftrat.

Von Rechten und Pflichten

An dieser Stelle sollen noch einmal die Rechte und damit einhergehende Pflichten aller Mitglieder und Ränge der Zunft erläutert werden.

Rechte und Pflichten jedweder Mitglieder

Ein jedes Mitglied steht unter dem Schutz der Zunft. Sollte es auf Leib und Leben bedroht werden, so kann sich jedes Mitglied in die schützenden Arme seiner Zunftgenossen begeben und keine Hilfe soll ihm verwehrt bleiben, sofern sie zu leisten möglich ist, ohne unmittelbar sein eigen Leib und Leben in Gefahr zu bringen oder die Gesetze seiner höchstedlen Majestät zu brechen.

Ein jedes Mitglied hat die Gesetze der Zunft zu wahren und einzuhalten.

Rechte und Pflichten der Anwärter und Leibeigenen

Jedweder Anwärter habe seine Absichten und Lauterkeit den Meistern der Zunft zu erklären und sich deren Prüfungen des Gewissens klaglos zu unterziehen.

Dafür sind die Meister gefordert jene Begutachtung frei von Subjektivität oder Grausamkeit zu erfüllen und gemäß des Falles einen ordentlichen Vertrag, durch die Zunftsätze erklärt, vorzulegen.

Die der Zunft übergebenen Leibeigenen haben sich ihrem stellvertretenden Herren, der Zunft, dergestalt zu fügen, wie es ihr Stand von ihnen verlange.

Die Zunft garantiert eine Behandlung der Leibeigenen nach dem gültigen Kodex des Gesetzes.

Sowohl Anwärter, als auch Leibeigene gelten vor dem Zunftrecht nicht als gefasste Mitglieder.

Rechte und Pflichten der Lehrlinge

Jedweder Lehrling hat das Recht sich „Lehrling der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein“ zu nennen.

Ein jedweder Lehrling, dessen Geschäfte durch widrige Umstände ins stocken geraten, hat das Recht, seinen Fall beim Zunftmeister vorzutragen. Sofern der Zunftmeister die Notwendigkeit gegeben sieht, so kann er dem Lehrling eine Pfründe von einem Schilling in der Woche zuteilen, damit dieser sich ernähre und seine Geschäfte bald wieder florieren.

Ein Lehrling hat jedwede Arbeit anzunehmen, die ihm von höheren Mitgliedern der Zunft aufgetragen werden, oder aber rechte und sittliche Gründe vorzubringen, warum ihm die Bewerkstelligung dieser Arbeit unmöglich sei.

Für solcherlei Arbeit hat der Lehrling Anrecht auf einen gerechten Lohn und kann, sofern er sich ungerecht behandelt fühlt, seinem Fall dem Zunftsprecher oder dem Kleinen Rat vortragen, damit dieser die Gegebenheiten schätze und ein Urteil fälle.

Rechte und Pflichten der Gesellen

Jedweder Geselle hat das Recht sich „Geselle der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein“ zu nennen.

Ein jedweder Geselle habe seinem Meister ordentliche Arbeit zu leisten. Dafür sei dieser von seinem Meister mit Lohn, sowohl in Geld als auch in Speis und Trank zu vergüten.

Jeder Geselle hat das Recht darauf, die Feinheiten seines Handwerks von seinem Meister gelehrt zu bekommen, was sich insbesondere durch die Weitergabe von Kenntissen um Werkstücke, die Gesellen vorbehalten seien, äußert, wie auch seinerseits der Geselle das Recht und die Pflicht hat, Lehrlinge heranzubilden.

Ein Jeder Geselle hat das Recht auf einen Tag in der Woche, an welchem ihm keine Arbeit aufgetragen werde, damit er die Zeit finde, in der Kirche zu beten und Buße für seine Sünden zu tun, und die Muße habe, sich den freudsamen Dingen des Lebens abseits seiner Arbeit zu widmen.

Rechte und Pflichten der Meister

Jedweder Meister hat das Recht sich „Meister der Zunft der Freischmiede, Hüttenarbeiter, Bergleute und Steinmetze zu Löwenstein“ zu nennen.

In Zunftversammlungen sollen sie zwei Stimmen haben.

Jedweder Meister hat das Recht und die Pflicht Gesellen zu lehren und sie auf die Meisterprüfung vorzubereiten. Diese haben ihm Arbeit zu leisten, und seien dafür angemessen in Geld und Nahrung zu entlohnen.

Sollte ein Meister aus diesem Leben scheiden, so hat seine Familie ein Anrecht auf eine Pension von zwei Schilling in der Woche für Weib und jedes Kind, das das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten hat, für die Dauer eines Jahreslaufs.

Einem jedweden Meister steht es zu, seine Werke und Waren mit seinem Siegel zu versehen und so für ihren Wert zu bürgen.

Sollte die Zunft einen Auftrag erhalten, so steht es jedwedem Meister frei, diesen als Ganzes oder zum Teil für sich zu beanspruchen. Dem Kleinen Rat obliegt dabei die Einschätzung der Eignung des Meisters. Sollte ein Meister dieser Art einen Auftrag erhalten, so hat er ihn gewissenhaft zu erfüllen oder bei Misslingen ein Bußgeld an die Zunft zu zahlen.

Den Meistern steht es frei, untereinander mit Bauplänen zu handeln oder diese zu tauschen.