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Zunft der Holzverarbeiter zu Löwenstein/Ordnung & Regelungen

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Zunftordnung der Holzverarbeiter und Tonbrenner


Allgemeines
1. In die Zunft werden nur ehrliche und redliche Freie und Bürger aufgenommen.
2. Stirbt ein Mitglied der Zunft so trägt die Zunft die Kosten für Leichentuch, Sarg und Kerzen zu Ehren des Verstorbenen.
3. Mitglieder der Zunft haben sich an die Regeln der Zunft zu halten.

Der Lehrling
1. Die Annahme eines Lehrlings bedarf der Zustimmung eines Meisters der Zunft, er kann auch bei einem Meister außerhalb der Zunft lernen.
2. Dem Lehrling wird der selbstständige Handel nur auf Weisung eines/seines Meisters erlaubt, im übrigen hat der Lehrling seinen Gesellen und Meistern hörig zu sein.
3. Jeder Lehrling hat Anspruch auf eine Lagertonne im Zunfthaus.
4. Die Lehrzeit beträgt 3 Monate, sie endet mit der Fertigung eines Gesellenstückes.
5. Der Lehrling hat das Anrecht auf einen Wechsel des Meisters, sollte dieser seine Arbeit einstellen oder sterben.

Der Geselle
1. Ein ordentlicher Geselle ist ein jeder nach erfolgreich durchlaufener Lehre mit abgenommenem Gesellenstück.
2. Ein Geselle mag frei sein, dem offenen Handel der Stadt beizuwohnen.
3. Ein Geselle darf die Lehrlinge der Werkstatt zur Arbeit heranziehen, so der Meister es zulässt. Er ist aber für die Qualität der Waren verantwortlich.
4. Die Gesellen sind für den Zustand und die Reinlichkeit der Zunfträume verantwortlich. Sie können sich dazu die Lehrlinge heranziehen.
5. Nach einer angemessenen Zeit, als Maßgabe sollen 3 bis 4 Mondläufe genannt sein, verkürzbar durch hochgeschätzte Führsprecher der Zunft, darf sich ein jeder Geselle um den Meistertitel bemühen.

Die Meister
1. Meister der Zunft mag sich ein jeder nennen, welcher die Prüfung erfolgreich abgelegt hat und dessen Zeichen in das Zunftbuch gezeichnet wurde.
2. Der Geselle stellt einen Antrag an die Meister der Zunft, die Meisterprüfung ablegen zu dürfen.
3. Mit dem Bestehen der Meisterprüfung darf der Geselle sein Zeichen in das Zunftbuch einbringen und hat die Ehre ein redliches Fest auszustatten.

Die Zunftversammlung
1. Die Zunftversammlung tritt auf Wunsch zusammen. Jedes Mitglied kann sie einberufen.
2. Jedes Zunftmitglied ist berechtigt daran teilzunehmen.
Ausnahme: Ein Meister ruft die anderen Meister und Gesellen zu einem Treffen auf. Dann sind nur die geladenen berechtigt daran teil zu nehmen.
3. Die Zunftversammlung wählt den Zunftvorsteher in offener und freier Form. Bei Bedarf auch außerhalb der turnusmäßigen Sitzung.
4. Alles was in der Zunftversammlung besprochen wird, wird als Geheimnis angesehen. Preisgabe dessen kann den Ausschluss aus der Zunft bedeuten.

Vom Zunftvorsteher
1. Der Zunftvorstand wird für unbestimmte Zeit gewählt, bis ein neuer Kandidat gegen ihn antritt oder er selbst von seinem Amt zurücktritt.
2. Der Zunftvorstand kann bei Abwesenheit oder unredlichem Verhalten einstimmig von den anwesenden Mitgliedern einer Zunftversammlung abberufen werden.
3. Der Zunftvorstand lenkt die Geschicke der Zunft und repräsentiert sie nach außen.
4. Der Zunftvorstand hat die Zunftversammlungen anzuleiten, zu organisieren und zu unterhalten.

Preise
1. Es besteht keine Festsetzung der Preise. Die Meister und Gesellen können für Ihre Geschäfte selbst über Ihre Kalkulationen bestimmen. Jedoch ist es keinem Zunftmitglied gestattet, diese Preise öffentlich - für jeden zugänglich - auszuhängen.

Bauanleitungen
1. Bauanleitungen werden zentral durch die Zunft angekauft und an die Meister der Zunft zur Lehre an die Gesellen und Lehrlinge übergeben. Jeder Meister sollte sicherstellen dass er pro Mondlauf mindestens 4 neue Baupläne an seine Lehrlinge weiter gibt, um deren Motivation zu erhalten. Die Meister der Zunft legen für den Ankauf der Baupläne zusammen.
2. Eine vollständige Liste der Baupläne liegt zur Einsicht im Zunfthaus aus.

Beitrag
Jedes Mitglied der Zunft hat entsprechend seines Standes einen Beitrag zum Erhalt des Zunfthauses zu leisten. Mietkosten 6 Schillinge und 44 Heller pro Woche

Der Beitrag beträgt pro Mondlauf für:

Meister - 10 Schillinge
Gesellen - 5 Schillinge
Lehrlinge - 2 Schillinge
neue Lehrlinge bleiben 2 Monate Beitragsfrei